Fahrrad- verordnung zurück

Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - folgendermaßen ausgerüstet sein:

  1. mit zwei von einander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen
  2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen
  3. mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer
  4. mit einem roten Rücklicht
  5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler, der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein
  6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler, der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein
  7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen, diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden
  8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern
  • Forstinger