Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - folgendermaßen ausgerüstet sein:
- mit zwei von einander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen
- mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen
- mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer
- mit einem roten Rücklicht
- mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler, der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein
- mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler, der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein
- mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen, diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden
- mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern
0800/700 745







